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Information zur Soforthilfe für Wärmekunden

gemäß § 4 Absatz 4 ESWG

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

In den zurückliegenden Wochen wurde in den Medien bereits viel darüber berichtet, dass diese Kundengruppe in einem ersten Schritt im Dezember finanziell unterstützt werden soll. Am 19. November 2022 ist das entsprechende Gesetz dazu - das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)“ in Kraft getreten.

An dieser Stelle möchten wir Sie nach § 4 Absatz 4 ESWG über Ihren Anspruch auf Soforthilfe informieren.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Alle Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.500.000 Kilowattstunden haben einen gesetzlichen Anspruch auf Soforthilfe. Kunden von Lieferstellen mit einem höheren jährlichen Wärmebedarf erhalten ebenfalls eine finanzielle Entlastung, wenn sie sich den folgenden Kategorien zuordnen lassen:

  • Wärmelieferung im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum
  • Wärmeversorgung von Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Wärmelieferung an staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs
  • Wärmeversorgung von Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.

Sofern wir unsere Wärmekunden einem der vorgenannten Ausnahmefälle zugeordnet haben und wir ihnen die Soforthilfe für Dezember 2022 gewähren, erfolgt dies unter dem Vorbehalt, dass die Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen und wir von der Bundesrepublik Deutschland eine Erstattung der Soforthilfe erhalten.

Die Soforthilfe wird mit Mitteln des Bundes finanziert. In dem Zusammenhang sind wir gesetzlich verpflichtet, an den von der Bundesrepublik bestellten Beauftragten, das Beratungsunternehmen PricewaterhouseCoopers (PwC), Angaben zur Kundenbeziehung mit Angabe folgender Informationen unserer Wärmekunden zu übermitteln: E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, Postanschrift, sowie der Abschlagszahlung für September 2022 und der Liefermenge des Jahres 2021. 

 

Wie hoch ist der Entlastungsanspruch?

Der Bund erstattet 100 plus 20 Prozent des Brutto-Abschlagbetrages, der im September 2022 an das Versorgungsunternehmen zu zahlen war, sofern es sich bei dem Abschlag um ein Zwölftel des zu erwartenden Jahresbetrages handelt. Bei envia THERM werden in der Regel pro Lieferjahr nur 11 Abschläge zur Zahlung fällig. Die Ermittlung des einmaligen Soforthilfe-Betrages erfolgt daher nach folgendem Ansatz:

Soforthilfe-Betrag = Brutto-Abschlag September x Anzahl der Abschläge / 12 Monate x 120 %

Beispiel:

Der monatliche Abschlag laut Abschlagsplan beträgt brutto 200 EUR (inklusive 19% Umsatzsteuer).

Es sind 11 Abschläge im Lieferjahr 2022 fällig.

 

Abschläge laut Plan: 200,00 € x 11 = 2.200,00 €

Durchschnittlicher monatlicher Abschlag (bei 12 Monaten):
2.200,00 € / 12 = 183,33 €

Entlastungsbetrag von 120 % des durchschnittlichen Abschlags:
183,33 € x 1,2 = 220,00 €

 

Die einmalige gesetzliche Soforthilfe beträgt im vorliegenden Beispiel im Monat Dezember 220,00 €.

Wie erhalten Wärmekunden die einmalige Entlastung im Dezember?

Zahlung im Einzugsverfahren

Nehmen Wärmekunden am Lastschriftverfahren teil, dann müssen sie nichts tun. envia THERM wird den Dezember-Abschlag nicht einziehen.

Zahlung durch Überweisung/Dauerauftrag

Wenn Wärmekunden ihren Abschlag monatlich selbst überweisen oder einen Dauerauftrag eingerichtet haben, müssen sie aktiv werden. In diesem Fall ist der Dauerauftrag für den Monat Dezember zu stornieren bzw. die Überweisung des Abschlags mit Fälligkeit Dezember an uns ist auszulassen. Für den Fall, dass Kunden von diesem Recht nicht Gebrauch machen wollen und den Dezember-Abschlag trotzdem an uns zahlen, wird ihnen dieser im Rahmen Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung Anfang 2023 zurückerstattet.

Im Zuge unserer Jahresverbrauchsabrechnung für das Lieferjahr 2022 wird der von der Bundesregierung an uns für die Lieferstelle(n) der Wärmekunden ausgezahlte Brutto-Erstattungsbetrag separat ausgewiesen und mit der bereits durch uns geleisteten Kompensation verrechnet.

Wie erfolgt die Verrechnung der Soforthilfe für Monatsrechnungskunden?

Es ist geplant, den Erstattungsanspruch der Monatsrechnungskunden mit der November-Rechnung bzw. spätestens mit der Dezember-Rechnung zu verrechnen. Unsere Monatsrechnungskunden werden hierüber individuell mit einem separaten Schreiben informiert.